Steht eine Dienstunfähigkeit im Sinne § 2 Abs 1 BThPG der weiteren Erfüllung der dienstvertraglichen Verpflichtungen des Dienstnehmers entgegen, so kann dieser Umstand, wenn er vom Dienstnehmer zum Anlaß eines Antrages auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand genommen wird, vom Dienstgeber nicht zum Anlaß einer Kündigung genommen werden. Der gesetzlich gewährleistete Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand schließt eine Kündigung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber aus. Auf das Zuvorkommen (Zeitpunkt der Kündigungserklärung oder des Antrages auf Ruhestandversetzung) kommt es nicht an.
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