Durch die DStNov 1980 (BGBl 1980/140) ist für den zu einer Suspensionsstrafe verurteilten Beschuldigten insofern eine günstigere Regelung geschaffen worden, als im Artikel I Z 2 die Höchstgrenze der Geldbuße im § 12 Abs 1 lit b DSt mit dreihundersechzigtausend Schilling festgesetzt wurde. Es ist daher im Berufungsverfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.03.1980 BGBl 1980/140, welches am 01.05.1980 in Kraft getreten ist, Bedacht zu nehmen.
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