Daß ein Papierböller im Handel frei erhältlich gewesen ist, als er vor dem Inkrafttreten des Pyrotechnikgesetzes 1974 am 1. Juli 1974 erworben wurde, ändert nichts daran, daß wegen der gemäß § 4 Abs 2 PyrotechnikG 1974 unstatthaften Zusammensetzung des Böllers sein Besitz (§ 27: Innehabung), seine Verwendung und seine Überlassung am 7. März 1976 verboten waren (§ 2 ABGB).
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