Hat ein Mann, obwohl er wußte, daß das Kind von ihm nicht abstammt, die uneheliche Vaterschaft zu diesem anerkannt und wurde dieses Kind hierauf legitimiert (§ 161 ABGB), so steht zwar der Klage (des Mannes oder der Staatsanwaltschaft) auf Feststellung, das Kind stamme nicht vom Ehemann ab, das Anerkenntnis als Prozeßhindernis entgegen. Hingegen kann das Anerkenntnis ungeachtet der nachfolgenden Legitimierung des Kindes durch die Rechtskraft eines Urteils nach § 164 c Abs 1 Z 3 ABGB (Klage des Staatsanwalts gegen den mutmaßlichen wahren Vater) rechtsunwirksam gemacht werden.
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