Wenn vor Inkrafttreten des IPRG die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem alten Recht nicht bestanden haben, sind ungeachtet des § 7 IPRG (vollendete Tatbestände) die Kollisionsnormen des IPRG, vor allem § 14, anzuwenden, da es nicht entscheidend ist, ob sie nach dem nunmehr anwendbaren Recht bereits am 01.01.1979 vorgelegen wären, da dieses Recht aus österreichischer Sicht erst nach dem 01.01.1979 zur Anwendung berufen wurde.
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