Für die Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 104 JN enthält, ist deren Wortlaut maßgebend. Eine Urkunde ist zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung ungeeignet, wenn zu ihrer Auslegung andere Beweismittel herangezogen werden müßten.
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