Wer durch Links - Ausschwenken eine unklare Verkehrslage schafft, muß sich unmittelbar vor dem Abbiegen nach rechts im Sinne des § 11 Abs 1 StVO davon überzeugen, daß das Abbiegen ohne Gefährdung oder Behinderung möglich ist.
…in den rechten Außenspiegel von der gefahrlosen Möglichkeit seines Fahrmanövers im Hinblick auf den auf der rechten Fahrbahnhälfte nachflutenden Verkehr vergewissert habe (vgl RS0074180 und RS0073693). Die Bestimmung des § 13 Abs 1 StVO sei eine Schutznorm, die auch den Schutz des Folgeverkehrs bezwecke. Bei Berücksichtigung der für die Verschuldensabwägung maßgeblichen…
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