Im Gegensatz zu den "verkürzten" Urkunden sind (bloße) Wertzeichen (§ 238 StGB) und andere Gewährschaftsträger, in denen überhaupt kein Gedankeninhalt zum Ausdruck kommt, auch wenn sie Beweiszwecke dienen, keine Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden