Wenn jemand die Anmeldungspflicht für die Ausübung eines freien Gewerbes verletzt haben sollte, liegt hierin kein Verstoß gegen § 1 UWG, weil diese Bestimmungen keinen wettbewerbs regelnden Charakter besitzen, sondern bloße Ordnungsvorschriften sind, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden sind und weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen, noch dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter oder Interessen dienen (hier: Durchführung wiederkehrender Prüfungen nach § 5 ASchG).
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