Ein Mitglied des Betriebsrats darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (absoluter Nichtigkeit) nur nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes gekündigt oder entlassen werden. Im Augenblick des Zugehens der Kündigung (oder der Entlassung muß daher - von den Ausnahmsfällen des § 122 Abs 3 ArbVG abgesehen - bereits der Zustimmungsbescheid des Einigungsamtes vorliegen.
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