Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, in den Fällen des § 13 Abs 3 BAG über den danach auf die volle Lehrzeit fehlenden Zeitraum entweder einen neuen Lehrvertrag abzuschließen oder den bestehenden im Sinne einer entsprechenden Verlängerung zu ergänzen (Rechtslage nach Aufhebung des § 15 Abs 3 lit f BAG durch die Novelle BGBl 232/1978).
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