Wer in Kenntnis eines Grundes zur Einstellung von Unterhaltsvorschusszahlungen erhaltene Beträge nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verbraucht, haftet deshalb allein noch nicht § 22 UVG; diese Bestimmung führt vielmehr die beiden allein in Betracht kommenden Haftungsfälle in einer Weise an, dass eine ausdehnende Interpretation unmöglich ist.
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