Die Gleichartigkeit der Interessenlage mit den Gläubigern des Erblassers rechtfertigt es, soweit § 75 3.Teilnov ABGB in Ansehung von Nachlaßliegenschaften, an denen das Eigentum des Erben noch nicht einverleibt ist, auch noch nach der Einantwortung - analog - angewendet wird, auch Gläubiger des Erblassers, der diesem gegenüber im Sinne des § 547 ABGB mit dem Erben für eine Person gehalten wird, als Gläubiger des Erben anzusehen, soweit diese Gläubiger noch keinen in die Nachlaßliegenschaft vollstreckbaren Exekutionstitel besitzen.
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