Der Mangel eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes bildet keine ungewollte Unvollständigkeit des Gesetzes. Die inländische Zuständigkeitsordnung stellt Gerichtsstände zur Verfügung, welche die Rechtsverfolgung gegenüber dem Ausland erleichtern sollen. Hiezu gehören der Gerichtsstand des Vermögens und des Streitgegenstandes (§ 99 JN), der Gerichtsstand der Gegenseitigkeit (§ 101 JN) und zum Teil auch der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes und Aufenthaltes (§ 67 JN).
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