Das Gebot des § 38 Abs 4 StVO 1960 zum Weiterfahren dient nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs (§ 36 Abs 1 und 2 StVO), weil bei Einsetzen des Verkehrsstroms in der freigegebenen Richtung und dem damit gewöhnlich verbundenen Kolonnenverkehr und Massenverkehr auch ein nicht jähes Anhalten eine besondere Gefährdung der nachkommenden, hiedurch überraschten Fahrzeuglenker darstellt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden