Der unehelichen Mutter steht das Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes allein zu. Eine Übertragung des Rechtes an dritte Personen kommt nur in Betracht, wenn die Mutter in Sinn des § 145 ABGB behindert ist, wobei hier als Behinderung nur ein Verhalten in Betracht käme, das das Wohl des Kindes gefährdet.
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