Im objektiven Verfallsverfahren stehen, soweit es sich um andere Druckwerke als periodische Druckschriften handelt, gemäß § 41 Abs 3 PresseG von den am Druckwerk als solchem Berechtigten ausschließlich dem Verleger die (in § 40 PresseG umschriebenen) Recht eines Verfallsbeteiligten zu. Seit dem StPAG sind jedoch die zufolge § 42 Abs 2 PresseG neben § 41 Abs 3 PresseG anzuwendenden - zu dieser Bestimmung nicht im Widerspruch stehenden, sie vielmehr ergänzenden - Vorschriften der §§ 443-446 StPO heranzuziehen, sodaß gemäß § 444 Abs 1 StPO nunmehr auch jene Personen die Recht eines Beschuldigten haben, die auf vom Verfall bedrohte Einzelexemplare ein Recht haben oder geltend machen; nur Berechtigten an nicht zur weiteren Verbreitung bestimmten Druckwerken ist, weil sie vom Verfall nicht betroffen werden, weiterhin kein Recht auf Beteiligung am Verfallsverfahren eingeräumt.
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