Die mehreren Forderungen müssen einem Gläubiger zu eigenem Recht zustehen. Die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB ist daher unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter zahlt.
…Schuldner mehrerer Gläubiger an einen gemeinsamen Empfänger, so ist § 1416 ABGB nicht anwendbar (vgl 4 Ob 20/09h mwN; RIS Justiz RS0033436; Koziol in KBB 4 § 1416 Rz 2; Reischauer in Rummel , ABGB³ II/3 § 1416 Rz 2). In diesem…
…ausgegangen, dass die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB bereits dann unanwendbar sei, wenn - wie hier - Unterhalt für mehrere Unterhaltsberechtigte geleistet worden sei (RIS Justiz RS0033436). Nach einem Teil der Judikatur sei bei Fehlen einer Widmungserklärung und einer Gläubigermehrheit von einer verhältnismäßigen Schuldtilgung auszugehen. Das Berufungsgericht folge - abweichend vom Erstgericht, dass…
…wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren obsorgeberechtigte Mutter überweist (3 Ob 292/05w = SZ 2006/44 mwN; RIS Justiz RS0033436); dies wird von der Lehre gebilligt ( Heidinger in Schwimann ³ § 1416 ABGB Rz 2, 20; Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1416 Rz 2…
…Klägerin oder den Kindern zukommen sollen, kommt die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB wegen der Mehrzahl der Gläubiger nicht zur Anwendung (RIS Justiz RS0033436). In einem solchen Fall ist die Zahlung nicht starr nach Köpfen oder nach Billigkeit, sondern in Relation zu den festzustellenden Unterhaltsansprüchen der Kinder zu setzen…
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