Besteht die vom Vorsatz des Täters umfaßte Verwendung der von ihm hergestellten falschen Urkunde im Rechtsverkehr ausschließlich in der betrügerischen Täuschung eines anderen, so bleibt für die Anwendung des § 233 Abs 2 StGB kein Raum, weil dieser durch den nach § 147 Abs 1 StGB qualifizierten Betrug als lex specialis verdrängt wird, und zwar auch dann, wenn der Betrug nach § 166 StGB privilegiert ist. Fehlt es zu dessen Verfolgung an den formellen Voraussetzungen, so lebt (auch) diesfalls die Strafbarkeit der Urkundenfälschung nicht wieder auf.
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