Im Sinne des § 140 neue Fassung ABGB geht die Verpflichtung des Vaters zur Leistung einer Ausstattung gemäß § 1220 ABGB (§ 1231 ABGB) nicht mehr der gleichen Verpflichtung der Mutter vor. Vielmehr haben beide Elternteile im Rahmen des Gesamtbedarfes entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zur Ausstattung anteilig beizutragen.
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