Kann eine Unterlassungsexekution nach § 355 EO mangels eines tauglichen Exekutionstitels nicht bewilligt werden, dann fehlt auch die rechtliche Grundlage für eine Anordnung nach § 356 EO.
…einen Störungszustand, der auf einer Handlung beruht, die dem Verpflichteten gerade mit dem genannten Titel untersagt wurde, also "in concreto" titelwidrig ist, erfordert (RIS Justiz RS0004551; Höllwerth aaO Rz 3 f zu § 356 EO mwN; vgl auch RIS Justiz RS0004511). In einem solchen Fall ersetzt…
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