Wenngleich extrem unfallträchtige Situationen im Straßenverkehr in der Regel eher der Bestimmung des § 81 Z 1 StGB als jener des § 177 StGB unterfallen werden, so können doch andererseits auch in diesem (Straßenverkehrsbereich) Bereich gemeingefährliche Verhaltensweisen in der Bedeutung der letztgenannten Strafnorm vorkommen. Hat der Täter durch sein sorgfaltswidriges Verhalten eine verschärfte Gefahrenlage für eine größere Zahl von Menschen (einen unbestimmten, aber auch einen bestimmbaren größeren Personenkreis) herbeigeführt, droht somit - gleichzeitig - das Hinauswachsen der zu befürchtenden Verletzungen (Tötungen) über mehrere Einzelverletzungen (Einzeltötungen), dann liegen nicht mehr (bloß) besonders gefährliche Verhältnisse, wie sie § 81 Z 1 StGB erfaßt, vor, sondern es wurde eine Gemeingefahr, wie sie für die im Abschnitt über die "Gemeingefährlichen strafbaren Handlungen" charakteristisch ist, verwirklicht, auf welche § 177 Abs 1 StGB abstellt. (hier:
Autobusunfall mit neun Toten, zweiundzwanzig Schwerverletzten und sieben Leichtverletzten).
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