Die Unterlassung eines Rechtsmittels durch den Geschädigten muss schuldhaft erfolgt sein; ist diese Voraussetzung gegeben, entfällt ein Amtshaftungsanspruch insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe schaffen hätte können, zur Gänze, diesbezüglich also keine Verschuldensteilung im Sinne des §1304 ABGB.
Rückverweise