Eine Verzichtserklärung nach § 831 ABGB ist nicht als Schuldbekenntnis im Sinne des § 1 Abs 1 lit b NZwG zu qualifizieren. Es bedarf daher zu seiner Gültigkeit keiner Aufnahme eines Notariatsaktes, da ein solcher Verzicht keine Regelung ( Anerkenntnis) eines Schuldverhältnisses zum Gegenstand hat.
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