Im Falle einer sogenannten unechten Geschäftsführung, wenn also jemand wissentlich ein fremdes Geschäft in der Absicht führt, sich selbst den Nutzen zuzuwenden, ist der Hausgabeanspruch auf das Bereicherungsrecht beschränkt; aber auch hier ist der bewußt Unredliche hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln.
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