Zu Verlesen sind nur tatsächlich im Sinne des § 330 Abs 2 StPO bejahte oder verneinte Fragen mit den sich darauf beziehenden Antworten (Wahrspruch der Geschwornen); hingegen kann die Verlesung nicht zur Beantwortung gelangter Eventualfragen und Zusatzfragen unterbleiben (Lohsing-Serini S 451).
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