Ist die Sachwegnahme noch nicht vollendet (noch nicht Gewahrsamsverlust des Opfers eingetreten), so begründet nunmehr einsetzende Hilfeleistung eines ortsanwesenden Komplizen bei Bergung der Beute (in vorgefaßtem Diebstahlsvorsatz) Haftung nach § 127 Abs 2 Z 1 StGB (gegebenenfalls aber auch nach § 131 StGB.
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