Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden, unter subjektiven, nur die Person einzelner Teilhaber betreffenden Gründen unvermeidlich wird.
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