Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 531/78). Die bloße Behauptung, der Dritte stimme nicht zu, reicht nicht aus.
…Einrede der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will (5 Ob 119/19i; vgl RS0128891; RS0034223). [8] 7. Die Kläger haben vom Rechtsvorgänger der Beklagten eine Eigentumswohnung in einem von diesem (wissentlich) nicht entsprechend der erteilten Baubewilligung errichteten Gebäude erworben…
…RIS-Justiz RS0034104). Der sich auf die Unmöglichkeit Berufende hat diese zu behaupten und zu beweisen, weshalb Zweifel darüber zu seinen Lasten gehen (RIS-Justiz RS0034223; RS0034226; RS0109947). Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit, auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es…
…etwa 8 Ob 86/06i mwN; RS0034088) – Berufende hat diese zu behaupten und zu beweisen, weshalb Zweifel darüber zu seinen Lasten gehen (RS0034223; RS0034226). Dieser Beweis ist der Revisionswerberin – wovon die Vorinstanzen ohne Fehlbeurteilung ausgingen – nicht gelungen. [8] 4. Da für eine vorzeitige Vertragsauflösung kein…
…auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann (RIS Justiz RS0109496). Die Unmöglichkeit ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft (RIS Justiz RS0034223). Im vorliegenden Fall ist der Klägerin dieser Beweis aber nicht gelungen, weil die aufgrund der normativen und technischen Änderungen erforderlichen Anpassungen bzw nötigen Änderungen technisch…
…Nichtbesitz der Sache (RIS Justiz RS0018446). Die bloße Behauptung, ein Dritter stimme nicht zu, reicht nicht aus, um die Unmöglichkeit einer Leistung darzutun (RIS Justiz RS0034223). Auch im vorliegenden Fall ist es daher nicht ausreichend, wenn sich der Beklagte darauf beruft, über den Schlüssel zum Verteilerkasten nicht (mehr?) zu verfügen. Unmöglichkeit…
…von Mitgesellschaftern) unmöglich sei, hat der sich auf die Unmöglichkeit Berufende zu behaupten und zu beweisen. Zweifel darüber gehen zu seinen Lasten (RIS Justiz RS0034226; RS0034223). Die bloße Behauptung, der Dritte sei zur Erteilung der Zustimmung nicht bereit, genügt für die Unmöglichkeit der Naturalrestitution nicht. Es müsste vielmehr vorgebracht und bewiesen…
…einer Unmöglichkeit der Leistung auszugehen (RS0109496 [T2]; RS0016423; RS0018446 [T4]). [6] 3. Die Unmöglichkeit ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft (RS0034223). Will daher der Gläubiger Ersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung, hat er diese als Anspruchsgrundlage zu beweisen, denn primär steht nur der Erfüllungsanspruch zu (vgl RS0018496…
…ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann (RS0109496). Die Unmöglichkeit ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft (RS0034223). [31] 3.2. Der hier strittige Auskunftsanspruch ist jedenfalls nicht auf Umstände beschränkt, die dem Verpflichteten tatsächlich bekannt sind. Das folgt schon daraus, dass der…
…auf die Unmöglichkeit Berufende die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen hat (2 Ob 219/09h [Wiederherstellungsbegehren]; vgl RS0034223; RS0034226). Der Umstand, dass die Sache sich in dritter Hand befindet, macht die Beschaffung an sich noch nicht unmöglich (RS0016403). Eine Unmöglichkeit kann auch dann…
…die Tragung der Kosten dafür ab. Damit ist es der Beklagten nicht gelungen, die Unmöglichkeit der von ihr verlangten Leistung zu beweisen (vgl RIS-Justiz RS0034223). Die Voraussetzungen für eine Abweisung des Eventualklagebegehrens aus den von der Beklagten herangezogenen Gründen liegen daher nicht vor. 3. Die in der Zulassungsbegründung angesprochene…
…Vielzahl von Mitgesellschaftern) unmöglich ist, hat der sich auf die Unmöglichkeit Berufende zu behaupten und zu beweisen. Zweifel darüber gehen zu seinen Lasten (RIS Justiz RS0034223). Die bloße Behauptung, der Dritte sei zur Erteilung der Zustimmung nicht bereit, genügt für die Unmöglichkeit der Naturalrestitution nicht. Es müsste vielmehr vorgebracht und bewiesen…
…Rz 3 mwN), somit dafür, alles unternommen zu haben, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (JBl 1987, 783 mwN; RIS Justiz RS0034223). Die Beklagten haben einen diesen Kriterien entsprechenden Nachweis der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit die Verfügbarkeit über das Bestandobjekt vom nunmehrigen Mieter zurückzuerwerben, dass also eine ernstzunehmende…
…die Unmöglichkeit (RIS Justiz RS0109497, RS0034226). Der Schuldner hat zu beweisen, alles unternommen zu haben, um mögliche Leistungshindernisse aus dem Weg zu räumen (RIS Justiz RS0034223 [T3]). Auch die Auslegung der Feststellungen des Erstgerichts ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS Justiz RS0118891). Aus der Feststellung, dass der Beklagte weder…
…RIS Justiz RS0016423; RS0109496). Der sich auf die Unmöglichkeit Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (RIS Justiz RS0034223). Ob eine Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0115570 [T1]). Der Antragsgegner war der frühere…
…RS0034104; RS0018391 [T1]). Der sich auf die Unmöglichkeit Berufende hat diese zu behaupten und zu beweisen, weshalb Zweifel darüber zu seinen Lasten gehen (RIS Justiz RS0034223; RS0034226). 3. Im vorliegenden Fall macht die Beklagte eine „Doppelverpflichtung“ geltend, indem sie der Klägerin gegenüber zum Betrieb einer Apotheke und dem Betreiber…
…den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (JBl 1987, 783 mwN; 1 Ob 23/00i; RIS Justiz RS0034223). Unmöglichkeit der Erfüllung in diesem Sinne hat die Beklagte aber, wie bereits betont, in erster Instanz gar nicht behauptet. Ihre erstmals in der Revision geäußerten…
…Beweislast trifft diesbezüglich denjenigen, der sich auf die Unmöglichkeit beruft (6 Ob 104/11g mwH; 8 Ob 69/12y; RIS Justiz RS0034223), das ist hier die Beklagte. 1.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits in 5 Ob 84/83 (MietSlg 36.085) ausgeführt, dass eine Leistung…
…darüber gehen aber jedenfalls zu ihren Lasten, da sie die Beweislast für die Unmöglichkeit trägt (1 Ob 302/97m = SZ 71/30; RIS Justiz RS0109497, RS0034223). Die Negativfeststellung des Erstgerichts wirkt sich daher - unter der Prämisse einer wirksamen Schuldübernahme - gegen die Beklagte aus. Das gilt auch für die Frage, ob die…
…ergäbe. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch ausgeführt, die Behauptungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Erfüllung trage der Schuldner, hier also die Beklagte (RIS-Justiz RS0034223). Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der…
…der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will (RS0128891; 5 Ob 119/19i; vgl auch RS0034223; RS0034226 [zur Unmöglichkeit]). Einen derartigen Einwand hat die Beklagte in erster Instanz aber nie erhoben. [13] 3. Bei nicht auf Geldleistung gerichteten Klagen ist…
…Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will (6 Ob 151/12t [Unverhältnismäßigkeit] = RS0128891; vgl auch RS0034223; RS0034226). 4.3. Die Beklagte hat die Einrede der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit in erster Instanz nicht erhoben. Die Beklagte verweist zwar darauf, dass sie nicht mehr…
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