Die Pflicht, der Anweisung Folge zu leisten, wird durch eine Änderung des Valutaverhältnisses zwischen Anweisungsempfänger und Anweisenden nicht berührt. Dies gilt nicht nur, wenn der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen hat und dadurch - soweit nicht eine sogenannte titulierte Anweisung vorliegt - in seinen Einwendungen gegen den Anweisungsempfänger beschränkt ist (§ 1402 ABGB), sondern auch dann, wenn es mangels Annahme der Anweisung nicht zu einem abstrakten Schuldverhältnis zwischen diesen Personen kommt. Solange eine derartige Annahme nicht erfolgt ist, kann der Anweisende die Anweisung widerrufen.
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