Für das Bestehen der Haftung eines inländischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers oder einer Schadensbehandlungsversicherung nach § 63 Abs 3 KFG 1967 ist ungeachtet § 62 KFG 1967 der Geschädigte beweispflichtig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden