Gleich ob als Haftungsgrundlage neben § 93 Abs 2 StVO nur die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften der §§ 1295 ff ABGB oder auch eine analoge Anwendung des § 1319 ABGB in Betracht kommen, bedarf es zur Haftung eines Verschuldens des Besitzers des Gebäudes; eine Beweislastverschiebung tritt allerdings nur in letzterem Fall ein.
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