Die Bestimmung des § 27 Abs 2 IPRG gilt nur für Bereiche, die an der Grenze zwischen materiellem und formellem Recht liegen, wie etwa das Entschlagungsrecht des Vormundes, die Pflichtangelobung, die Anlegung von Mündelgeldern ua; daher nicht für Pflege und Erziehung der Kinder.
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