Nicht nur eine den drei Fällen des § 1329 ABGB zuzuordnende - vorsätzliche - Freiheitsberaubung, sondern auch jede andere Verletzung der Freiheit als absolut geschütztes Rechtsgut ist rechtswidrig und kann nach den allgemeinen Regeln zu einer Ersatzpflicht führen. Eine gegen ernstlichen Willen erzwungene Einschränkung in der Bewegungsfreiheit macht sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Vorgangsweise für den zufälligen Schaden haftbar. (hier: Sturz in einen Bach bei Abwehr unerwünschter Zärtlichkeit).
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