Auch die Zinsen einer Hypothekarforderung verjähren gemäß dem § 1480 ABGB binnen drei Jahren. Eine solche Verjährung kann nur durch den Erwerb von selbständigen Pfandrechten für die jeweiligen Zinsrückstände verhindert werden.
…grundsätzlich nach § 1480 ABGB für Zinsen, und zwar sowohl für vertraglich bedungene als auch für gesetzliche, die dreijährige Verjährungszeit gilt (RIS Justiz RS0031939; RS0034177; 5 Ob 1503/93 = RS0034253; vgl zu Verzugszinsen aus dem in dreißig Jahren verjährenden Ersatzanspruch aus einem Verbrechen 8 Ob 82…
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