Für die Frage der Vorhersehbarkeit des (Taterfolges) Erfolges (hier: § 86 StGB) spielt auch die Person des Mittäters und das Ausmaß der nach den Umständen von ihm zu erwartenden Handlungen (hier: Tätlichkeiten) eine Rolle.
…deren Zurechnung an Tatbeteiligte bereits (bloße) Fahrlässigkeit genügen würde (vgl RIS Justiz RS0089151 und RS0089243; in Bezug auf Tatbeteiligte insbesondere RIS Justiz RS0089271, RS0089377 und RS0089289). [7] Mit dem damit konfligierenden Vorbringen, keiner der Beteiligten hätte eine (konkrete) „Anweisung“ durch den Rechtsmittelwerber behauptet, die Ehegatten Pe***** „tatsächlich schwer…
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