Einem konzessionierten Eisenbahnunternehmen erwächst aus § 18 Abs 2 EisbG 1957 ein subjektives öffentliches Recht darauf, daß von der Eisenbahnbehörde keine einbahnrechtliche Konzession verliehen wird, die das Unternehmen einer nicht zumutbaren Konkurrenz aussetzt (Rspr des VwGH 1971 - 1974, S 889, Nr 9).
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