Kein Verstoß des Käufers eines Gebrauchtwagens gegen § 102 Abs 1 KFG 1967, der im Vertrauen auf ein Gutachten im Sinne des § 57 a KFG den Bremsflüssigkeitsstand im Vorratsbehälter durch rund zweieinhalb Wochen nicht nachgeprüft.
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