§ 312 StGB kann begangen werden an:
1. Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen.
2. Angehaltenen gemäß §§ 21, 22, 23 StGB oder auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften, unter Umständen (im Kriege) auch Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, nicht aber sogenannten "Manövergefangenen".
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