Eine Abweisung des Bestrafungsantrags und Einstellung des Verfahrens durch den OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO hat nur bei gesetzwidrigem Strafantrag (zB Verstoß gegen "ne bis in idem", zufolge absoluter Untauglichkeit des (Diebstahlobjekts) Objekts; bloßer Verwaltungsübertretung) zu erfolgen. Bei fehlender Ermächtigung erfolgt Freispruch.
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