Rückverweise
Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt gegen das Gesetz oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt, sind grundsätzlich nichtig.
…159; 3 Ob 518/81; 8 Ob 577/83 SZ 57/203 = EvBl 1985/118 = GesRZ 1986, 93 [ Winter 74]; RIS Justiz RS0016746). 2.2. Neben diesen materiellen Beschlussmängeln gibt es auch sogenannte formelle Beschlussmängel. Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der verletzten Bestimmung um…