Für die Klage des Arbeitgebers gemäß § 4 Abs 4 UrlG bedarf es weder einer besonderen Behauptung des Feststellungsinteresses noch dessen Überprüfung. Das Interesse muß im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung (im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Schluß der Verhandlung 2.Instanz) vorliegen. Auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegt, hat der Arbeitgeber ein Feststellungsinteresse (zB wegen Entgeltansprüchen und Ersatzansprüchen).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden