Die vom Arbeitgeber erhobene Klage gemäß § 4 Abs 4 UrlG ist eine Feststellungsklage. Durch sie soll deklarativ die Feststellung des Nichtbestehens des vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Rechtes, den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt (oder auf die von ihm gewünschte Dauer) anzutreten, erzielt werden. Begehren:
Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, seinen Urlaub zu dem näher bestimmten Zeitpunkt anzutreten.
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