Von der Staatsbürgerschaft, welche gemäß § 9 IPRG das Personalstatut einer natürlichen Person bestimmt, hängt es ab, ob das Gericht eine endgültige Entscheidung treffen oder gemäß dem durch das Gesetz über das internationale Privatrecht nicht aufgehobenen § 14 Abs 4 der
4. DVEheG (siehe § 51 Z 8 IPRG) zunächst bloß vorläufige Maßnahmen anordnen kann.
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