Die nach § 177 Abs 2 ABGB zu treffende Entscheidung ist der im § 27 Abs 1 IPRG angeführten Anordnung der Pflegschaft gleichzuhalten. Sie kann nicht bloß als eine die Führung der Pflegschaft betreffende Frage angesehen werden (vgl die Erlässe Bemerkungen zur RV des IPRG, 784 der BlgNR, XIV.GP,43 und die dort angeführten Beispiele).
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