Wird ein Betriebsrat - Mitglied nach bescheidmäßiger Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes von einem bisher als selbständig nunmehr als unselbständig zu wertenden Betriebsteil versetzt, liegt kein Ausscheiden im Sinne des § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG (unter Ablehnung Spielbüchler, DRA 1979,207 f) vor.
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