Die betriebsverfassungsrechtliche Situation, die sich aus der Wahl eines Betriebsrates in einem betriebsverfassungsrechtlichen Nichtbetrieb ergibt, unterscheidet sich grundlegend von der Situation, die sich aus der Erklärung der Beendigung der Gleichstellung einer ( die Betriebseigenschaft ansonsten von vornherein nicht besitzenden ) Arbeitsstätte ergibt, sodaß ein Analogieschluß nicht gegechtfertigt ist ( vgl Spielbüchler, DRdA 1979, 203 ff, insb 206 f, der zur ggt.A. Schrammls in ZAS 1977, 206 ff, überzeugend Stellung nimmt ). Die Betriebsratswahl trotz fehlender Betriebseigenschaft soll, gleichgültig ob dei fehlende Eigenschaft auf Grund eines Feststellungsbescheides iS des § 34 Abs 2 ArbVG feststeht oder ob sie nur de facto und ohne bescheidmäßige Feststellung besteht, in beiden sich grundsätzlich nicht unterscheidenden Fällen ausschließlich im Wege einer Anfechtung der Betriebsratswahl ( § 59 Abs 2 ArbVG ), die aber an eine einmonatige Frist gebunden ist, bekämpft und die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates aus Gründen der Rechtssicherheit hier nur mit Wirkung ex nunc beendet werden können.
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