Auch bei der Beurteilung des glücksspielartigen Warenvertriebes kommt es nicht darauf an, für wen die vom Veranstalter ausgesetzten Preise im Einzelfall bestimmt sind. Ein Zeitungswerbespiel, dessen Gewinne nach dem Inhalt der Ausschreibung nicht, wie sonst üblich, den durch ihre Einsendungen teilnehmenden Käufern des Blattes, sondern ganz bestimmten, gerade durch diese Einsendungen ermittelten dritten Personen zukommen sollen, fällt somit unter § 28 UWG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt sind.
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