Wohnsitz des Beschuldigten im Sinne des § 33 JGG ist stets nur der tatsächliche (eigene) Wohnsitz (und nie ein abgeleiteter im Sinne des § 71 JN), mithin jener Ort, an dem der Beschuldigte selbst sich (zur Zeit der Einleitung des Verfahrens) faktisch bleibend niedergelassen hatte (so bereits im Ergebnis Kadecka S 138 und sinngemäß Piska, ÖJZ 1959,568 Anmerkung 3).
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