Wenn auch § 99 JN häufig die Voraussetzung für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist, regelt diese Bestimmung doch lediglich die Zuständigkeit des Gerichtes. Der Fortfall eines inländischen Vermögens, das den Gerichtsstand des Vermögens begründet hat, kann daher die einmal begründete Zuständigkeit eines bestimmten inländischen Gerichtes nicht mehr beseitigen und auch nicht mehr nachträglich den daraus abgeleiteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begründen.
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